1) Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 31 UVgO iVm §§ 123, 124 GWB:
Für den Bieter dürfen keine Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch Erklärung mit dem Eignungsformblatt nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bezüglich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands einzuholen. Daher wird im Eignungsformblatt um persönliche Angaben des Firmeninhabers bzw. Vertretungsberechtigten gebeten.
2) Möchte oder kann der Bieter Teile der Leistung nicht selbst erbringen, steht es ihm frei, Teilleistungen durch Dritte erbringen zu lassen (Unterauftragnehmer). Der Auftraggeber bittet daher um Angabe im Eignungsformblatt, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt werden. Außerdem wird um Nachweis gebeten, dass der Unterauftragnehmer zur Erbringung der beabsichtigten Leistung bereit bzw. geeignet ist, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Anhang 2.1 des Eignungsformblatts) sowie Eigenerklärungen nach §§ 122, 123 GWB (Eignungsformblatt, Anhang 2.2) abgibt. Diese sind mit Angebotsabgabe einzureichen.