Der AG unterhält auf seinem eigenen Betriebsgelände eine Übernahmestelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte. Dort werden zum einen direkt von den Bürgern selbst angelieferte Elektro- und Elektronikaltgeräte erfasst. Zum anderen erledigt der AG für den Landkreis Kaiserslautern die haushaltsnahe Abholung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Diese beiden Mengenströme werden in separaten Containern erfasst, so dass insoweit auf dem Betriebsgelände des AG eine entsprechende Anzahl an Container (siehe Anlage 4) vorzuhalten bzw. zu gestellen sind.
Daneben gibt es weitere Anfallstellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte, die aus Anlage 4 ersichtlich sind. Die Verwertung der dort erfassten und in § 4 Abs. 1.2 beschriebenen vertragsgegenständlichen Elektro- und Elektronikaltgeräte obliegt ebenfalls dem AG. Dabei handelt es sich um Wertstoffhöfe der Stadtbildpflege Kaiserslautern - Eigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern - und des Landkreises Kaiserslautern.
Folgende Leistungen sind insbesondere vom AN durchzuführen:
- Gestellung der für die Erfassung der Elektro? und Elektronikaltgeräte erforderlichen Container gem. Anlage 4,
- Kontinuierliche, bedarfsgerechte Übernahme der Elektro- und Elektronikaltgeräte an den Übernahmestellen gem. Anlage 4 auf Abruf,
- Ordnungsgemäße Verwertung einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung ggf. bei der Behandlung anfallender Abfälle/Stoffe/Produkte,
- Sämtliche Leistungen der Raumüberwindung in geeigneten Transportfahrzeugen des AN bis zum Abschluss der Prozesskette,
- Erstellung und Übergabe eines monatlichen lückenlosen Mengenstromnachweises, einschließlich der Wiegenoten über den Eingang bei der/den Verwertungsanlage/n; die Wiegenoten müssen alle Angaben für Registerführung gem. NachweisV enthalten,
- Verwertungsnachweisführung gegenüber der ear (stiftung elektroaltgeräte register), insbesondere monatliche/jährliche Mitteilungen nach § 26 Abs. 1 Nummer 1.
Die verkehrstechnischen Gegebenheiten sind vom AN nach dessen freiem Ermessen zu berücksichtigen. Der AN trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm geforderten Leistungen.
Der AG überlässt dem AN die Auswahl der technischen Verfahren (technikoffenes Verfahren). Die Behandlung der vertragsgegenständlichen Elektro- und Elektronikaltgeräte muss in dauerhaft hierzu öffentlich-rechtlich genehmigten Anlagen erfolgen. Alle maßgeblichen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Für alle in den Verfahren anfallenden Abfälle, Stoffe und Produkte ist deren ordnungsgemäße weitere Verwertung/Entsorgung sicher zu stellen.
Der AG übernimmt keine Garantie für die genaue Zusammensetzung der Gerätegruppe. Der AN muss die Zusammensetzung auch aus eigener Fachkunde einschätzen. Tatsächliche Abweichungen von der Einschätzung des AN berechtigen nicht zu einer Preisanpassung. Der AG übernimmt gleichfalls keine Gewähr dafür, dass alle erfassten Geräte unberaubt und unbeschädigt sind. Er wird aber geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Beschädigungen und Beraubungen in seinem Einflussbereich möglichst ausgeschlossen sind.
Weiter wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.