1. Form und Frist der Angebotsabgabe:
Das Angebot ist ausschließlich elektronisch, in verschlüsselter Form über die genutzte Vergabeplattform einzureichen (§ 11a Abs. 1 VOB/A). Die Einreichung von Angeboten in schriftlicher Form (Postweg oder persönliche Abgabe) sowie per E-Mail oder Fax ist unzulässig. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht über die Vergabeplattform eingehen, werden zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A).
2. Bieteranfragen und Kommunikation:
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform einzureichen (§ 11a Abs. 1 VOB/A). Um eine rechtzeitige Bearbeitung sowie die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten, sollen Fragen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist übersandt werden. Fragen, die später als 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen, werden nur nach pflichtgemäßem Ermessen beantwortet; eine Beantwortung vor Fristende kann in diesen Fällen nicht garantiert werden (vgl. § 12a Abs. 3 VOB/A). Die Antworten werden in anonymisierter Form für alle Bieter einsehbar auf der Plattform bereitgestellt. Bieter sind im Sinne des Transparenzgebots verpflichtet, die Plattform bis zum Fristende regelmäßig selbstständig auf Aktualisierungen und Bieterinformationen zu prüfen.
3. Informationspflicht bei anonymem Download (Holschuld):
Bieter, die die Vergabeunterlagen ohne Registrierung anonym von der Vergabeplattform herunterladen, sind im Sinne ihrer verfahrensrechtlichen Holschuld verpflichtet, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist fortlaufend selbstständig auf der Plattform über Bieterinformationen, Antworten auf Bieteranfragen oder Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren. Eine Benachrichtigung oder Weiterleitung dieser Informationen durch die Vergabestelle erfolgt in diesem Fall nicht.
4. Unzulässigkeit von Änderungen; Rüge- und Hinweispflicht:
Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Angebote sind Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sowie dem Leistungsverzeichnis unzulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A). Angebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen enthalten, werden ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Bestehen aus Sicht des Bieters Unklarheiten, Widersprüche oder Regelungslücken in den Vergabeunterlagen, ist dieser im Sinne der Kooperationsmaxime verpflichtet, die Vergabestelle unverzüglich und zwingend vor Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen.