Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen:
- für Personenschäden: 3,0 Mio. EUR
- für Sachschäden 3,0 Mio. EUR und Vermögensschäden: 0,5 Mio. EUR
betragen und mindestens 2-fach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. Dies ist im Auftragsfall durch eine Bescheinigung über die Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Für den Nachweis im Angebot genügt die Zusicherung des Bieters zum Abschluss dieser Versicherung im Auftragsfall in Verbindung mit einer schriftlichen Zusicherung des Haftpflichtversicherers über die Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung in der geforderten Höhe.
Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist
Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl.
Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Schlussrechnungssumme. Die Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter i) als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfrist oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,1 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen. Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von der als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.