Vorzulegende Nachweise:
Formblatt 124 Eigenerklärung; Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind genauere Angaben und Bestätigungen der Vergabestelle auf Anforderung vorzulegen.; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Formblatt 213 - Angebotschreiben - Einheitliche Fassung; Mit dem Angebot
Formblatt 221 Preisermittlung Zuschlagkalkulation; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Formblatt 222 Preisermittlung Endsumme; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Formblatt 233 Nachunternehmerleistungen; Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Mustererklärung 1 AEntG_2022; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Nachweise aus Formblatt 124; - Handelsregisterauszug (mittels Dritterklärung vorzulegen): Eintragung ins Handelsregister
- Insolvenzverfahren (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren
weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt
wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Sowie das kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.
(z.B durch Vorlage und Unterzeichnung des entsprechenden Formblattes)
- Schwere Verfehlungen (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass nachweislich
keine schweren Verfehlungen gemäß § 6 Absatz 5 lit. c VOL/A gegangen wurde, die die
Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Diese beziehen sich insbesondere auf Verstöße
gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 2 SchwarzArbG, § 21 Absatz 1 AEntG oder § 19 Absatz 1
MiLoG.
(z.B. durch Vorlage und Unterzeichnung des entsprechenden Formblattes)
- Zahlung von Steuern und Abgaben (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass der
Bieter seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung nachkommt.
(z.B. durch Vorlage und Unterzeichnung des entsprechenden Formblattes)
- Zwingende Ausschlussgründe § 123 GWB (mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung,
dass keine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach
§30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach § 123 Absatz 1 GWB.
(z.B. durch Vorlage und Unterzeichnung des entsprechenden Formblattes); Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung