Der vorhandene EKG-Gerätepark wurde um 17 Geräte erweitert.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung von 17 EKG-Geräten, davon 15 moderne, mobile 12-Kanal-Ruhe-EKG-Systeme für den klinischen Routinebetrieb und zwei moderne, mobile 15-Kanal-Ruhe-EKG-Systeme für den klinischen RoutinebetriebAlle Geräte müssen den aktuellen europäischen Richtlinien und Normen entsprechen (u. a. MDR 2017/745, DIN EN 60601-1, DIN EN 60601-2-25, IEC 62304).Alle Geräte müssen sowohl mit Sauganlage als auch mit Standard-Klebeelektroden betrieben werden können.Zusätzlich müssen die Geräte über eine Barcode-Scan-Funktion verfügen, um Patienten- oder Fallnummern direkt am Gerät einlesen und der Untersuchung zuordnen zu können. Der entsprechende Barcode-Scanner ist Bestandteil des Lieferumfangs. Die Nutzer sind in die Geräte einzuweisen.Die Geräte sind mit einer definierten Erstausstattung an Zubehör/Verbrauchsmaterialien auszuliefern.Das Betriebssystem der EKG-Geräte muss in einer KRITIS-Infrastruktur sicher betreibbar sein. Der Anbieter muss das Betriebssystem mit Version nennen. Das Betriebssystem muss vom Hersteller unter Wartung sein und Sicherheitsupdates erhalten. Für das EKG-Gerät muss eine Ethernet-Schnittstelle mit mindestens 100MBit/s vorhanden sein.Für das EKG-Gerät muss eine WLAN-Schnittstelle (2,4 und/oder 5 GHz, WPA2/3) mit zertifikatbasierter Verbindung vorhanden sein.Es muss eine DICOM-Schnittstelle mit Unterstützung von DICOM Modality Worklist und DICOM send vorhanden sein. Worklist-Provider ist die Software Mediconnect der Fa. Fleischhacker, Ziel des DICOM Transfers ist auch die Software Syngo.Carbon der Fa. Siemens. Diese Funktionalitäten können auch geräteübergreifend durch eine Middleware zur Verfügung gestellt werden. Diese muss im Angebot enthalten sein.Es müssen das Datenformat DICOM ECG waveform unterstützt werden. Es muss eine automatische EKG-Auswertung vorhanden sein, siehe MT 2.3, deren Ergebnis muss im DICOM-Format abgespeichert und gesendet werden können. Es muss eine Schnittstelle mit Unterstützung des vollen Funktionsumfanges des Be-fundungsprogramms der Fa. Fleischhacker MediConnect in der aktuellen Version vorhanden sein. Dies betrifft die Übertragung der EKG-Waveform-Daten sowie die Übertragung des automatisiert erstellten Befundes an die MediConnect-Software.e. Die Leistungen und Kosten für die Anbindung an das Befundungssystem sind im Angebot enthalten.
Bewertung erfolgt zu 100% über Preis.
Gesamtpreis für 17 EKG-Geräte wie ausgeschrieben.
Der Auftraggeber kann weitere Geräte nachbestellen.
Die Vergabeunterlagen enthalten vertrauliche Informationen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass in dem o. g. Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen streng vertraulich zu behandeln ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren zu verwenden und zu vervielfältigen sind.Der Interessent hat diese vertraulichen Unterlagen daher nur nach Einholung einer schriftlichen Vertraulichkeitserklärung ausschließlich an solche Dritte weitergeben werden, die er beabsichtigen, als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft, als Nachauftragnehmer oder als Eignungsverleiher in die Leistungserbringung einzubeziehen, oder die er im Rahmen dieses Vergabeverfahrens zur rechtlichen Beratung hinzuzieht.
Etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften im Rahmen der Bekanntmachung und/oder der Vergabeunterlagen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens spätestens bis Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form über das Kommunikationstool des Vergabeportals https://rlp.vergabekommunal.de zu rügen.In gleicher Form sind sonstige Verstöße gegen Vergabevorschriften von Bietern ab Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form zu rügen.
Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB:(1) Der Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vor-gesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.Einleitung, Antrag gemäß § 160 GWB:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.