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Tablets für klinische Dokumentation - vergebener Auftrag
VO: UVgO Vergabeart:   Ex post Veröffentlichung (Binnenmarktrelevanz) Status: Veröffentlicht

Auftraggeber

Zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
Bremserstr. 79
67063
Ludwigshafen
Deutschland
164653199
+49 621503-4876
stabsstelle_vergabe@klilu.de

Auftragsgegenstand

Umfang der Beschaffung

Art und Umfang der Leistung

Lieferung von 350 Stück kompakten Tablets (iPads mini) zur Nutzung der digitalen Patientenakte im klinischen Betrieb. Die Tablets müssen mit der bestehenden klinischen Softwareplattform kompatibel sein.

Aufgrund technischer und lizenzrechtlicher Anforderungen ist ein Tablet mit iOS-Betriebssystem und Displaygröße unter 10 Zoll erforderlich.
- mit aktuellem iOS-Betriebssystem
- mit 128 GB interner Speicher

Das angebotene Gerät muss kompatibel sein mit:
- bestehendem Mobile Device Management System (Intune)
- klinischer Software zur digitalen Patientenakte (T-Systems MPR)
- sicherer Authentifizierung im Krankenhausnetz

Herstellergarantie mindestens 12 Monate

Haupterfüllungsort

Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
Bremserstr. 79
67063
Ludwigshafen

Weitere Erfüllungsorte

Ausführungsfristen

Rechnungslegung sofort nach Zuschlag / Auftragserteilung (KHZG-Vorgabe)

Verfahren

Beschreibung

Verfahrensart

Öffentliche Ausschreibung

Vergebene Aufträge

Auftragsvergabe

Wirtschaftsteilnehmer

Converge Technology Solutions Germany GmbH
55129
Mainz
Deutschland

Sonstige Angaben

Weitere Angaben

Verschiedenes

Zusätzliche Angaben

Für den einschlägigen Rechtsschutz wird auf die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen Vom 26. Februar 2021 (GVBl. 2021, 123, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.2024 (GVBl. S. 188)) verwiesen.
Gemäß § 4 Abs. 1 hat der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich auf elektronischem Weg oder per Telefax zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 hat der Auftraggeber eine Informations- und Wartepflicht von sieben Tagen einzuhalten, bevor er den Zuschlag für einen Auftrag erteilen darf.
Beanstandet ein Bieter oder Bewerber nach der Information nach § 4 Abs. 1 und vor Ablauf der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist oder ein Bewerber innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach der Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung unter Angabe der Gründe schriftlich nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, hat dieser den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform nach § 126b BGB zu unterrichten.
Gemäß § 5 legt der Auftraggeber der Vergabeprüfstelle die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung vor, sofern der Bieter oder Bewerber nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle verzichtet hat. Nach Eingang der Beanstandung informiert die Vergabeprüfstelle unverzüglich die für den Auftraggeber zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Der Auftraggeber darf vor einer Entscheidung der Vergabeprüfstelle den Zuschlag nicht erteilen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 6 handelt es sich bei der Nachprüfung nach den §§ 4 bis 11 um ein besonderes Verfahren der staatlichen Aufsicht. Ein Anspruch eines beanstandenden Bieters oder Bewerbers auf Tätigwerden der Vergabeprüfstelle besteht nicht. Die Vergabeprüfstelle beschränkt sich bei ihrer Nachprüfung in der Regel auf das, was von dem Auftraggeber und dem beanstandenden Bieter oder Bewerber vorgebracht wurde oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet.

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