Der AG beabsichtigt, ab 1. September 2026 insgesamt sieben Radlader, eine Planierraupe und ein Verladebagger einschließlich Full-Service-Leistungen vom AN zu mieten, die zukünftig auf dem Gelände des ZAK in den verschiedenen Betriebseinheiten, in denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden zum Einsatz kommen (u. a. auf dem Deponiekörper, innerhalb der Umladestation, im Kompostwerk etc.).
Der ausgeschriebene Leistungsgegenstand beinhaltet sämtliche in den Vergabeunterlagen näher beschriebenen Leistungen. Die ausgeschriebenen Leistungen sind gem. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB in drei Fachlose eingeteilt:Position 1: Radlader für die Betriebseinheit Bioabfallkompostierung Position 2: Radlader für die Betriebseinheit Grünkompostierung Position 3: Radlader für die Betriebseinheit DeponiePosition 4: Radlader für die Betriebseinheit UmladestationPosition 5: Radlader für die Betriebseinheit Holz- und GebrauchtholzaufbereitungPosition 6: Radlader für die Betriebseinheit EnergiedepotPosition 7: Radlader für die Betriebseinheit Mechanische Aufbereitung und Methanisierung
Miete einer Planierraupe einschließlich Full-Service-Leistungen
Miete von einem Verladebagger einschließlich Full-Service-Leistungen
Die Einzellose werden nur zusammen vergeben. Die Fabrikate und die Baureihe eines Loses müssen identisch sein.
Die Wirtschaftlichkeitsgrenze für den Gesamtauftrag bestehend aus allen Losen beträgt 3.306.000 EUR (netto). Angebote, welche diesen Wert überschreiten, werden von der Vergabe ausgeschlossen.
Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen (einschließlich Alternativpositionen), insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Wartungs- und/oder Instandhaltungsangeboten. Soweit das Angebot des Bieters tauschähnliche Umsätze beinhaltet, wird sowohl das Entgelt für die eigentliche Leistung als auch eine etwaige Gutschrift für Entsorgungsleistungen der ZAK bei der Ermittlung der Wertungssumme (zzgl. Umsatzsteuer) berücksichtigt.
Der AG schreibt die Leistungen im Offenen Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge [Vergabeverordnung - VgV]), in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im EU-Amtsblatt geltenden Fassung aus.
Die Absendung der Vergabebekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am20.06.2025.
Die Angebote sind bis zum 28.07.2025 um 09:00 Uhr elektronisch über die vergabeplattform rlp.vergabekommunal.de https://www.dtvp.de/center/ einzureichen. Die schriftliche Angebotseinreichung oder die Angebotseinreichung auf elektronischem Wege wie Telefax, Telegramm oder E-Mail ist unzulässig. Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist können Angebote elektronisch durch Mitteilung über die Vergabeplattform zurückgezogen werden.
Eröffnungstermin ist der 28.07.2025 um 09:01 Uhr; er findet in den Räumlichkeiten des AG, Kapiteltal, in 67657 Kaiserslautern statt. An dem Eröffnungstermin dürfen die Bieter und ihre Bevollmächtigten nicht teilnehmen.
Verspätet abgegebene Angebote werden nicht berücksichtigt, es sei denn, die Verspätung ist vom Bieter nicht zu vertreten.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 167) geändert worden ist, Anwendung.§ 160 GWB lautet auszugsweise:"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.[ ... ](3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinenAngebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.