Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zu vergeben.
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften vorliegen.
Zur Wahrung der Transparenz wird diese freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht.
Der Vertrag wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geschlossen.
Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden, um die Unwirksamkeit des Vertrags geltend zu machen.