Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr zur Helene-Pagés-Schule in Boppard ab dem Schuljahr 2027/2028
Folgende Vertragsstrafen gelten:
400,- EUR pro ausgefallener Fahrt (siehe Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung) 200,- EUR für jede Verspätung (Abweichung der tatsächlichen von den im Routenplan vorgesehenen Ankunft- und Abfahrtzeiten) um mehr als 10 Minuten (siehe Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung),200,- EUR für jede Überschreitung der Fahrtzeit von 75 Minuten (siehe Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung) 100,- EUR für jeden Fall, falls nach Aufforderung durch den Auftraggeber das erweiterte Führungszeugnis des eingesetzten Fahrpersonals nicht binnen 5 Werktagen vorgelegt wurde,200,- EUR für jeden Fall, in dem Fahrpersonal eingesetzt wird, das nicht die deutsche Sprache beherrscht,200,- EUR für jeden Fall des Fehlens eines funktionsfähigen Sprachkommunikationsmittels (z.B. Mobiltelefon) in einem Fahrzeug, 500,- EUR falls im Fahrzeug die geforderten Sicherheitseinrichtungen (insbesondere Gurte) für Kraftomnibusse und Kleinbusse im Schülerverkehr fehlen; das gleiche gilt für die speziellen Vorrichtungen für den Transport von Rollstuhlfahrern, sofern diese nach dem Beförderungsplan zu transportieren sind.
Bitte beachten Sie den Vertragsentwurf in den Vergabeunterlagen.
voraussichtlicher Zeitpunkt Anfang 2031 für Schuljahr 2032/2033
-
Bitte laden Sie alle Dateien/Angebotsunterlagen in einer Datei hoch.
Alle Unterlagen, die der Ausschreibung beigefügt sind, gelten verbindlich für das Ausschreibungsverfahren und das anschließende Vertragsverhältnis.Die Unterlagen sind zu prüfen. Unklarheiten sind innerhalb der Fragefrist an die Vergabestelle zu richten.
Vertragsstrafe LTTG:Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 6 LTTG zu sichern, wird für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes vereinbart; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 % des Auftragswertes nicht überschreiten. Das beauftragte Unternehmen ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, wenn der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen muss.Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Dieser kann beim Dreifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflicht eingespart hat.
Es wird vereinbart, dass bei mindestens grob fahrlässiger und oder erheblicher Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 6 LTTG durch das beauftragte Unternehmen der öffentliche Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist.
Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, dass beauftragte Unternehmen oder ein Nachunternehmen bei mindestens grob fahrlässig oder mehrfachen Verstößen gegen Verpflichtungen des LTTG für die Dauer von drei Jahren von seinen öffentlichen Auftragsvergaben ausschließen.
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung, dass eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Deckungssummen vorliegt. Nachweis kann auch durch die Vorlage der Versicherungspolice in Kopie erfolgen.
Die Vertragsstrafen sind dem beigelegten Vertragsentwurf zu entnehmen.