Sollten Sie beabsichtigen, für die Leistungserbringung Nachunternehmer/Eignungsverleiher einzusetzten oder die Leistung als Bietergemeinschaft zu erbringen (siehe Ihre Angabe im Angebotsschreiben), bitten wir um eine kurze Nachricht über das Vergabeportal, damit wir die entsprechenden Formblätter zur Verfügung stellen können. Um das Verfahren nicht zu überfrachten haben wir bislang davon abgesehen, die entsprechenden Formblätter hochzuladen.
Rechtlicher Rahmen:
Die Vergabe erfolgt nach den landesrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz, insbesondere der Verwaltungsvorschrift öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz und den dort in Bezug genommenen Bestimmungen der VOB/A.
Angaben zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Sieht sich ein Bewerber oder Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß beim Auftraggeber zu beanstanden:
- soweit der beanstandende Bieter oder Bewerber den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor der Information nach § 4 Abs. 1 erkannt hat, innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen,
- soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
- soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe.
Hinweise zum weiteren Verfahren im Falle einer Beanstandung
Sie haben die Möglichkeit, die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung wegen Vergaberechtsverlet-zung zu beanstanden.
2.1 Form der Beanstandung
Die Beanstandung bedarf der Schriftform nach § 126 BGB unter Darstellung des Sachverhalts und der Vergaberechtsverletzung.
2.2 Frist zur Beanstandung:
Die Frist zur Beanstandung beträgt mindestens sieben Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung dieser Information und endet am Tag vor dem o. a. Zuschlagstermin.
Während dieser Zeit darf der Zuschlag nicht erteilt werden (Wartefrist).
2.3 Adressat der Beanstandung
Die Beanstandung muss innerhalb der Beanstandungsfrist bei der Vergabestelle eingehen:
Anschrift eingeben
Hinweis: Die Frist zur Beanstandung wird nicht gewahrt, wenn die Beanstandung bei der Vergabeprüfstelle eingeht.
2.4 Abhilfeverfahren
Im Falle einer Beanstandung hat die Vergabestelle die geltend gemachte Vergaberechtsverletzung zu prüfen. Kommt sie im Rahmen der Abhilfeprüfung zu der Entscheidung, dass die Beanstandung nicht berechtigt ist, teilt sie dies dem Unternehmen in Textform (§ 126 b BGB) mit. Gleichzeitig ist ihm eine kurze Überlegungsfrist einzuräumen, ob er die Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau herbeiführen möchte.
Im Falle des Verzichts auf die Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle - der Verzicht kann bereits mit der Beanstandung erklärt werden - endet das Zuschlagsverbot und das Vergabeverfahren kann durch Erteilung des Zuschlags abgeschlossen werden.
2.5 Nachprüfungsverfahren
Soll das Verfahren vor der Vergabeprüfstelle fortgesetzt werden, leitet die Vergabestelle die voll-ständigen Vergabeakten zur Entscheidung an die Vergabeprüfstelle weiter. Vor einer Entscheidung der Vergabeprüfstelle darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Vergabeprüfstelle trifft ihre Ent-scheidung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Vergabeakten. Bei besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kann die Frist um höchstens eine Woche verlängert werden.
2.6 Gebühren des Nachprüfungsverfahrens
Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstelle werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsauf-wands erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Auf-wand der Vergabeprüfstelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegen-stands der Nachprüfung. Sie beträgt mindestens 100 Euro und maximal 2500 Euro.
Gebühren werden nicht erhoben, wenn das Unternehmen die Verletzung des Vergaberechts im konkreten Vergabeverfahren zu Recht beanstandet hat. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (z. B. Anwaltskosten) werden nicht erstattet.