Kommunale Wärmeplanung für das Stadtgebiet Kaiserslautern
VO: VgV Vergabeart:   Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterfrage vom 02.07.2024 - 2024/02-067 Datum: 04.07.2024 - 13:51 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

von einem Mitbewerber wurde eine Bieterfrage gestellt. Hier Frage und Antwort zu Ihrer Verfügung.

Frage 1:
In den Informationen zum Verfahrensablauf ist unter dem Punkt "Nachunternehmereinsatz" eine verbindliche Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung gefordert. Üblicherweise trifft dies nach unserer Erfahrung bei Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften zu. Beim Nachunternehmereinsatz gehen wir üblicherweise davon aus, dass der Auftragnehmer ingesamt gegenüber dem Auftraggeber haftet und weitere Haftungsfragen im Innenverhältnis zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zu regeln sind, der Nachunternehmer also nicht gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber haftet. Können Sie diesen Punkt präzisieren?
Antwort des Fachreferates:
Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist eine verbindliche Erklärung über die Gewährleistung der Gesamtschuldnerischen Haftung erforderlich (auch über die Auflösung der ARGE hinaus). Vgl. §47 Abs.3 VgV
Nimmt ein Bewerber oder Bieter die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen in Anspruch, so sind im Teilnahmeantrag Art und Umfang der vorgesehenen Nachunternehmerleistungen anzugeben und die Nachunternehmer namentlich mit Anschrift zu benennen. Eine Erklärung über die Gewährleistung der Gesamtschuldnerischen Haftung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Frage 2:
2a. In der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages ist die Berufsbezeichnung "Ingenieur" für die Durchführung der Aufgabe gefordert. Muss diese Berufsbezeichnung zwingend auf die zu benennende Projektleitung zutreffen oder ist hierfür auch ein Wirtschaftsingenier oder Master of Science möglich?
Antwort des Fachreferates:
Die Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (auch Wirtschaftsingenieur) muss entweder beim Geschäftsführer des Unternehmens gegeben sein oder bei der vorgesehenen Projektleitung.

2b. Üblicherweise sehen wir für Projekte dieser Größenordnung zwei Personen (Projektleitung und Stellvertretung) für die Projektleitung vor, um bei Urlaubs- und Krankheitszeiten eine unterbrechnungsfreie Kommunikation zu gewährleisten. Können wir dazu die Anlage B zweifach ausfüllen?
Antwort des Fachreferates:
Zwingend erforderlich sind die geforderten Angaben nur für die Projektleitung selbst, gerne können die Angaben auch für die vorgesehene stv. Projektleitung gemacht werden. Hierfür muss von der Datei "Anlage B" selbstständig ein Duplikat erstellt, bzw. ein weiteres Tabellenblatt in die Datei eingefügt werden.


Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Sabrina Riehm-Grünenwald
Zentrale Vergabestelle Stadt Kaiserslautern

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