Neubau Feuerwehrhaus Bad Marienberg - Freianlagen
Erdarbeitenca. 4.200 m3 Boden lösen, laden und verwerten (Bodenklasse 3-5)ca. 5.160 t Frostschutzmaterial ca. 6.100 m2 Erdplanum
Entwässerungsanlagen:ca. 1.150 m3 Leitungsgräben für Haupt- und Anschlusskanäle ca. 1.300 m2 Grabenverbau für Tiefen bis 3,50 m herstellen und entfernenca. 550 m PP-Rohrleitungen (DN 160 bis DN 400) liefern und verlegen1 Stk. Sedimentationsanlage (Bauwerk zur Regenwasservorbehandlung) ca. 19 Stk. Schachtbauwerke (DN 800/1000) und Straßenabläufe
Oberflächenbefestigungen (Verkehrsflächen):ca. 1.400 m2 Asphalttrag- und Deckschichten ca. 2.300 m2 Betonsteinpflaster für Fahrgassen und Parkplätze
Stützbauwerke und Einfassungen:ca. 240 Stk. L-Steine / Mauerwinkel aus Beton (Höhen von 0,55 m bis 2,80 m)ca. 310 m Bordsteine verschiedener Art setzen (Hoch-, Rund- und Tiefborde)ca. 680 m Rinnensteine (1-reihig bis 3-reihig) aus Beton
Landschaftsbau und Ausstattung:ca. 725 m2 Pflanzflächen herstellen und mit ca. 4.000 Stauden und Gräsern bepflanzenca. 20.000 Stk. Blumenzwiebeln stecken9 Stk. Solitärgehölze (Laubbäume, 3x verpflanzt) ca. 312 m Stabgitterzaun (H=1,80 m) herstellenAußenbeleuchtungsanlage mit 10 Mastleuchten und Verkabelung Leistung inkl. 3-jähriger Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für alle Pflanzflächen
Preis
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Mit Abgabe eines Angebotes / Teilnahmeantrag erklärt der Bieter / Bewerber, dass er die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beachtet hat und dies gegenüber dem AG jederzeit durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen kann. Er hat insbesondere alle ggf. erforderlichen Einwilligungen eingeholt und die erforderlichen Informationen an seine Mitarbeiter weitergeleitet.
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