Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen:
- für Personenschäden: 1,5 Mio. EUR
- für Sach- und Vermögensschäden: 500.000 EUR
betragen und mindestens 2-fach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. Dies ist im Auftragsfall durch eine Bescheinigung über die Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Für den Nachweis im Angebot genügt die Zusicherung des Bieters zum Abschluss dieser Versicherung im Auftragsfall in Verbindung mit einer schriftlichen Zusicherung des Haftpflichtversicherers über die Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung in der geforderten Höhe.
- Preisermittlung, § 2 VOB/B
"Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auftragserteilung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Preisermittlung (Kalkulation) muss dabei in einer solchen Qualität vorliegen, dass jeder Preis im Einzelnen preislich nachvollziehbar bewertet ist. Hierzu zählen alle preisbildenden Faktoren, die zur Bestimmung des Einheitspreises für jede im Angebot einzelne Leistungsposition entsprechend dem Leistungsverzeichnis oder dem Leistungsbild erforderlich sind. Der
Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Abs. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren oder sonstige vertragliche Ansprüche zu prüfen, darf der Auftraggeber die Preisermittlung öffnen und ansehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm
freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Ist eine inhaltlich ordnungsgemäße Preisermittlung (Urkalkulation) innerhalb der vorgenannten Frist nicht überreicht worden oder ist die überreichte Preisermittlung
insgesamt fehlerhaft, widersprüchlich oder nicht plausibel, ist der Auftraggeber berechtigt, den neu zu vereinbarenden Preis - ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - nach § 315 BGB festzulegen. Die Kosten für die Ermittlung gehen in diesen Fällen zu Lasten des Auftragnehmers."
- Vertragsstrafen, §§ 9a VOB/A, 11 VOB/B
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Baumaßnahme als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
o 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer, die Vetragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 % der Auftragssumme begrenzt. Vereinbaren die Parteien nach Vertragsschluss neue Zwischentermine und/oder einen neuen Fertigstellungstermin, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Verschieben sich während der Vertragslaufzeit die Zwischentermine und/oder der Fertigstellungstermin aus anderen Gründen, so gilt die Vertragsstrafenregelung ebenfalls
für die neuen Termine.
- Sicherung der Baustelle
Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus
der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Arbeiten schuldhaft verursacht hat. § 10 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B bleibt unberührt.
- Anordnung von Stundenlohnarbeiten, § 15 VOB/B
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgestellt. Die Stundenlohnzettel, die die Angaben nach § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B enthalten, sind grds. wöchentlich dem Auftraggeber zu übermitteln. Bei Bedarf kann der Auftraggeber auch die werktägliche Übermittlung von Stundenlohnzettel verlangen."
- Vereinbarung Schlusszahlung, § 16 VOB/B
Die Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und die Fälligkeit der Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B:
- beträgt 30 Kalendertage oder (zutreffendes auswählen)
X wird aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung auf 60 Kalendertage verlängert
Schlussrechnung sind zahlbar innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung nebst prüffähigen Abrechnungsunterlagen bei der zuständigen Fachabteilung
Sicherheitsleistungen, § 17 VOB/B
entfällt
Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 VOB/B beträgt für Bauwerke 5 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 3 Jahre. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Im Übrigen gilt § 13 VOB/B.
- Baunebenkosten
Baustrom/Bauwasser
Hauptstationen und Unterverteilungen für Baustrom sowie ein Bauwasseranschluss sind nicht vorhanden. Die Verbrauchskosten werden über das zuständigen Versorgungsunternehmen (Wasseranschluss: VGW Maikammer, Strom: Pfalzwerke) abgerechnet.
- Lohnänderungen
Lohnänderungen werden nicht berücksichtigt oder (zutreffendes auswählen
- Stoffpreisänderungen
Stoffpreisänderungen werden nicht berücksichtigt oder (zutreffendes auswählen
- Baustellenbesprechung
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, welche vom Auftraggeber initiiert werden, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der bevollmächtigte Vertreter muss folgende Anforderungen erfüllen:
Entsprechende Fachkunde in dem zur Rede stehenden Gewerk/Leistung/Maßnahme Verständigung in Wort und Schrift in deutscher Sprache.
Die Baustellenbesprechungen werden turnusmäßig nach einem festgesetzten Zeitplan durch den Auftraggeber durchgeführt. Ermangelt es einem festgesetzten Zeitplan wird eine Baustellenbesprechung bei Bedarf einberufen.
Der Termin und die Örtlichkeit der Baustellenbesprechung wird durch den Auftraggeber festgesetzt und dem Auftragnehmer rechtszeitig per E-Mail mitgeteilt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, eine Baustellenbesprechung bei Bedarf beim Auftraggeber anzumelden. Die Durchführung und Organisation einer Baustellenbesprechung obliegt ausschließlich
dem Auftraggeber.
- Bautagebuch
Der Auftragnehmer ist verpflichte ein Bautagebuch zu führen und davon dem Auftraggeber und der örtlichen Bauüberwachung bis zum Ende der jeweils laufenden Woche digital zu übergeben.
Nachunternehmer sind ebenso verpflichtet ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch des Nachunternehmers ist der Übermittlung des Bautagebuchs des Auftragnehmers an den Auftraggeber beizufügen. Eintragungen der Bauüberwachung des Auftraggebers in das Bautagebuch sind als verbindliche Anweisungen resp. als Mängelrüge zu behandeln. Das Bautagebuch ist auf der Baustelle ständig vorzuhalten.
In das Bautagesbuch sind insbesondere einzutragen:
- Bezeichnung der Baumaßnahme
- Name des Bauleiters des Auftragnehmers
- Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen sowie ggf. von Anordnungen, Änderungen und Berichtigungen seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer
- Ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
- Ggf. Dokumentation über die Gründe eines behinderungsbedingten modifizierten Bauzeitenplans nach Punkt 10.7.
- Anzahl und Qualifikation (Polier, Facharbeiter, Hilfsarbeiter, etc) der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte und ggf. jeder etwaige Personalwechsel
- Beginn und Ende der Arbeitsschichten
- Dokumentation des wesentlichen Baufortschritts
- Beginn und Fertigstellung einzelner Bauarbeiten und Bauabschnitte
- Einsatz von Großgeräten: Zugang, Einsatz und Abgang von der Baustelle sowie Dauer
und Ursache bei etwaigem Ausfall oder Ablaufstörung
- Geleistete Stundenlohnarbeiten i.S.d. § 15 VOB/B
- Eingang der vom Auftraggeber bauseits gestellten Baustoffe/Bauprodukte
- Eingang der vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe/Bauprodukte
- Grund und Dauer von Unterbrechungen und Verzögerungen
- Außergewöhnliche Ereignisse (bspw. Unfälle, Baueinstellung, etc)
- Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von genehmigten Bauzeichnungen mit Begründung, Beantragung und Genehmigung derartiger Änderungen. Im Übrigen muss das Bautagebuch alle Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können."
- Bauzeitenplan
Sofern den Vergabeunterlagen kein Bauzeitenplan über die Ausführung beiliegt, obliegt es dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung einen Bauzeitenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Hierbei ist der Bauzeitenplan so zu erstellen, dass die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen und der Baubeschreibung. Die Festlegungen des Auftraggebers bspw. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit der übrigen Leistungsbeschreibung sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von Festlegungen ist der Bauzeitenplan durch den Auftragnehmer unverzüglich in Form eines behinderungsbedingten modifizierten Bauzeitenplans zu überarbeiten und fortzuschreiben. Der Bauzeitenplan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, ein behinderungsbedingter modifizierter Bauzeitenplan unverzüglich jeweils in 1-facher Fertigung zu übergeben. Massenmehrungen, die den Auftragswert um weniger als 10% des ursp. Auftragswerts erhöhen bedingen keine Verlängerung der Baufristen.