Der Auftraggeber hat zur der Sicherstellung der Versorgung der Hämatologie ein neues Gerätesystem für 2 Standorte beauftragt. Neben den Analysengeräten soll die Versorgung ein "Geräteparkmanagement" (Service und Wartung) und eine "Vollversorgung" (Verbrauchs- und Kontrollmaterialien) umfassen. Mit der Beschaffung soll die Versorgung ab dem 01.07.2026 (Routinestart) für fünf Jahre mit einer auftraggeberseitigen Möglichkeit zur Verlängerung um dreimal jeweils ein Jahr sichergestellt werden.
Zur Versorgung der Hämatologie sowohl am Standort des Auftraggebers (folgend "Standort KliLu"), als auch an dessen Betriebsstätte BG-Klinik sollen die vorhandene Hämatologie-Automation XN-3000 und das Analysengerät XN-1000 (bzw. XN-1000 und XP-300 am Standort BG-Klinik) des Herstellers Sysmex GmbH abgelöst und gegen ein neues Gerätesystem ausgetauscht werden.Der Bereich Hämatologie des Instituts für Labordiagnostik, Hygiene und Transfusionsmedizin benötigt Analysegeräte/-systeme, welche nach Art und Leistungsfähigkeit in der Lage sind, den Bedarf des Auftraggebers gemäß der im Anhang aufgeführten Liste der Analysen (Anhang 1 zur Leistungsbeschreibung) des KliLu zu decken. Im Zweigstellenlabor in der BG-Klinik soll ein baugleiches Einzelgerät eingesetzt werden, welches den Bedarf der BG-Klinik deckt.Eine Backup-Lösung für die Messung von Blutbildern (in beiden Kliniken) und für die Erstellung und Färbung von Ausstrichen (nur KliLu) soll integriert bzw. Teil des Gesamtkonzepts sein.Eine Wasseraufbereitungsanlage zum Betrieb einer Vorrichtung zur Herstellung von Systemflüssigkeiten aus Konzentraten soll im KliLu installiert werden. Die Anlage, deren Installation und ggf. bauseits notwendige Arbeiten sind ebenfalls bis zu einer Höhe von 15.000 EUR Bestandteil des Angebots.Ebenso soll das System am Standort KliLu mit einer Notstromquelle (=unterbrechungsfreie Stromversorgung - USV) zur Überbrückung eines Stromausfalles ausgestattet sein. Diese muss in der Lage sein, den Vollbetrieb für eine Überbrückungszeitspanne von mindestens 15 Minuten bei 85% Batteriekapazität zu gewährleisten. Die USV und deren Wartung ist Bestandteil des Angebots.Das einzureichende Preisangebot für die Verbrauchsmaterialien basiert auf der Analysenliste. Dabei dient die Analysenliste als Grundlage über Art und Menge der anfallenden Analysen. Die Zahlen stellen lediglich einen Anhaltspunkt dar und führen nicht zu einer Abnahmeverpflichtung.Das "Geräteparkmanagement" soll jedenfalls neben der Lieferung, Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme und Validierung der Laborgeräte auch deren Instandhaltung und jederzeitige Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft umfassen. Dies beinhaltet die herstellerseitige Wartung und Reparatur der Geräte, die Softwarepflege, sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen sowie alle hierfür erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile. Auch soll die Einweisung und Schulung des Personals des Auftraggebers in die Geräte und Software erfasst werden. Hierbei soll ebenfalls die Möglichkeit der Neu- und Nachschulung des Personals über die Vertragslaufzeit inbegriffen sein. Sämtliche für die Instandhaltung, Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, Schulungen und Einweisungen entstehenden Anfahrtskosten sollen ebenfalls enthalten sein.
3 x um jeweils Jahr
Verschiedene technisch-inhaltlich Aspekte; Details siehe Vergabeunterlagen (Leistungs- und Bewertungsmatrix)
Gesamtkosten bestehend aus Mietkosten, Servicekosten und Verbrauchsmaterial für acht (5 + 3x1) Jahre
Etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften im Rahmen der Bekanntmachung und/oder der Vergabeunterlagen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens spätestens bis Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form über das Kommunikationstool des Vergabeportals https://rlp.vergabekommunal.de zu rügen.In gleicher Form sind sonstige Verstöße gegen Vergabevorschriften von Bietern ab Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form zu rügen.
Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB:(1) Der Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vor-gesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.Einleitung, Antrag gemäß § 160 GWB:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrages oder eines Angebotes wird dieser oder dieses in die Akte des Auftraggebers als Vergabeakte aufgenommen.Jeder Bewerber muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag oder Angebot jeweils mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten beider Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).