Die ZAK plant die Beschaffung einer elektrogetriebenen Sattelzugmaschine mit einer Zuglast von mindestens 42t. Die Sattelzugmaschine hat dabei ohne Zwischenladen die Strecke von ca. 70 Kilometer 2 malig hin und zurück vollbeladen mit jeweils 42t zu fahren. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrecke von ca. 280km ohne Zwischenladung.
Weiter hat die Sattelzugmaschine über eine Schnelladefunktion zu verfügen und innerhalb von unter 30 Minuten wiedern auf 80% der Leistung aufgeladen zu werden. Zudem muss die Sattelzugmaschine mit einer Vorüstung für einen elektrischen Nebenantrieb Highpower zum Bedienen eines Schubbodenaufliegers ausgestattet sein. Bei der ZAK befinden sich derzeit 4 Schubbodenauflieger der Fa. Knapen im Einsatz. Die gelieferte Sattelzugmaschine muss mit diesen Schubbodenaufliegern kompatibel sein. Mit den Schubbodenaufliegern wird Restmüll sowie Biomüll transportiert und in den Anlagen der ZAK abgeladen, weshalb es sich um Spezialanfertigungen mit einem Unterboden Modell Semi Proof handelt. Der Unterboden hat dabei die Aufgabe ein Auslaufen von Flüssigkeiten insbesondere aus dem Bioabfall zu verhindern.
Die Sattelzugmaschine hat mit allen Funktionen des Systems Fleetboard kompatibel zu sein. Die ZAK nutzt die Fleetboardfunktionen umfassend und schult unteranderem unter der zur Hilfe Name der durch Fleetboard ermittelten Daten, um damit die bestmögliche Nutzung der Flotte sicherzustellen. Eine Abkehr oder Einschränkung der Funktionen von Fleetboard würde damit zu einer Neuausrichtung der Betriebseinheit führen.
Die Sattelzugmaschine wird 8 Jahre genutzt und hat die komplette Laufzeit über Montag bis Samstag tagtäglich 420km zu fahren.
Der Auftraggeber hat eine vollelektrische Sattelzugmaschine, welche den obigen Kriterien entspricht innerhalb eines Jahres zu liefern. Die Sattelzugmaschine hat dabei erprobt und funktionsfähig zu sein, da die Aufrechterhaltung des Betriebes davon abhängt.
Die Laufzeit von 8 Jahren versteht die Vergabestelle so, dass die Sattelzugmaschine 8 Jahre lang genutzt wird. Die vergebene Beschaffung ist selbstverständlich mit Lieferung einer mangelfreien Sattelzugmaschine erfüllt.
Der Preis ist das einzige Kriterium.
Die ZAK verfügt über eine eigene Disposition, welche sich unteranderem um den Einsatz der betriebseigenen Fahrer, die Tourenplanung, die fahrerbezogene Schulung, die Einhaltung der Wartungsintervalle bei den Fahrzeugen und die Abstimmung mit der ZAK-eigenen Werkstatt kümmert. Die komplette Disposition ist dabei auf das System Fleetboard ausgelegt, welches bei LKWs des Herstellers Mercedes-Benz werkseitig vorkonfiguriert ist. Durch Fleetboard ist es der Disposition möglich die Route jedes Fahrzeugs zu verfolgen, das Fahrverhalten der einzelnen Fahrer bis hin zum Verbrauch, Bremsverhalten und der Geschwindigkeit auszulesen. Auf Grund dieser Daten werden die Fahrer unteranderem auch im Interesse der Reduzierung der Umweltbelastung gezielt bewertet und anschließend geschult. Weiter werden auch Lenk- und Ruhezeiten über Fleetboard überwacht und deren Einhaltung durchgesetzt. Zudem ist es problemlos möglich die Fahrer auf sämtlichen zur Verfügung stehenden LKWs einzusetzen. Darüber hinaus führt Feetboard einen Wartungsplan und eine Zustandskontrolle über die jeweiligen LKWs, welcher so von der Disposition und der Werkstatt jederzeit eingesehen werden kann und regelmäßig eingesehen wird. Insofern erfüllt Fleetboard auch eine Verkehrssicherungsfunktion. Die Sattelzugmaschine hat mit allen Funktionen des Systems Fleetboard kompatibel zu sein. Die ZAK nutzt die Fleetboardfunktionen umfassend und schult unteranderem unter der zur Hilfe Name der durch Fleetboard ermittelten Daten, um damit die bestmögliche Nutzung der Flotte sicherzustellen. Eine Abkehr oder Einschränkung der Funktionen von Fleetboard würde damit zu einer Neuausrichtung der Betriebseinheit führen.
Die Werkstatt wiederum plant und wartet die Fahrzeuge. Die Werkstatt betreibt auch eine Lagerhaltung für Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien für den eigenen Fuhrpark, um den Betrieb der kompletten Anlagen aufrecht zu erhalten und Ausfälle auf Grund von Lieferengpässe bei entsprechenden Produkten zu vermeiden. Die Werkstatt betreibt dafür ein Marktmonitoring und legt frühzeitig neue Lager an, wenn sich Lieferprobleme in der Zukunft abzeichnen. Insbesondere in den Jahren 2020, 2021 und 2022 haben sich die immer wieder unterbrochenen Lieferketten zu einem stetig wachsenden Problem entwickelt, welches die Werkstatt durch das obige Vorgehen abfedern konnte. Weiter unterhält die Werkstatt der ZAK Vollwartungsverträge zu Fachwerkstätten mit kurzen Reaktionszeiten, für die Kapazitäten der ZAK Werkstatt übersteigende Reparaturen Wartungen beauftragt werden. Die Werkstatt ist dabei auf LKWs bzw. Sattelzugmaschinen des Herstellers Mercedes-Benz ausgerichtet. Es muss sichergestellt sein, dass auf Grund der Neubeschaffung keine neue Lagerhaltung und keine weitere als die bestehende Ausstattung erforderlich wird. Die Werkstatt wird von einem Kraftfahrzeugtechnikermeister und drei Gesellen betrieben. Auf Grund der Werkstattgröße ist es nicht wirtschaftlich weitere Lager bzw. weiteres Spezialwerkzeug anzuschaffen.
Die ZAK hat das Recht ihren Betrieb und die Abläufe darin zu gestalten. Die Nutzung von Fleetboard ist Ausfluss dessen. Die ZAK kann weiter auch auf die Nutzung sämtlicher Funktionen von Fleetboard zu erwarten. Sie ist nicht gezwungen ihren Betrieb im Interesse der Öffnung für weniger geeignete Produkte weniger effektiv zu gestalten.Damit kommen als geeignete Sattelzugmaschine nur eine Sattelzugmaschine des Herstellers Mercedes-Benz in Frage, da nach den Recherchen der ZAK nur diese die umfassende Nutzung von Fleetboard ermöglichen. Entsprechend kann die Beschaffung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden, da nur ein Bieter in Frage kommt.
Die Sattelzugmaschine hat dabei ohne Zwischenladen die Strecke von ca. 70 Kilometer 2 malig hin und zurück vollbeladen mit jeweils 42t zu fahren. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrecke von ca. 280km ohne Zwischenladung.
Weiter hat die Sattelzugmaschine über eine Schnelladefunktion zu verfügen und innerhalb von unter 30 Minuten wiedern auf 80% der leistung aufgeladen zu werden. Zudem muss die Sattelzugmaschine zur Aufnahme eines Schubbodenaufliegers in der Lage sein.
Durch die Beschaffung einer Sattelzugmaschine von Mercedes-Benz können die Fahrzeuge nahtlos in das bestehende Fleetboard-Telematik-System integriert werden. Dieses System hat sich im Betrieb bereits bewährt, wodurch alle bisherigen Daten erhalten bleiben und ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Zudem wird das Risiko von Wartungsrückständen bei den Fahrzeugen minimiert.
Die ZAK ist Teil der Kritischen Infrastruktur und ein sogenannter KRITIS-Betrieb. Die LKW Flotte, zu welcher die zu beschaffende Sattelzugmaschine gehört, ist Teil der KRITIS-Anlagen im Sinne der KRITIS VO. Vor diesem Hintergrund kommt für die ZAK die Beschaffung einer nicht ausreichend erprobten Sattelzugmaschine nicht in Frage, da sonst eine Störung der KRITIS Anlage eintreten könnte und auf Grund der langen Lieferzeit ein kurzfristiges Umsteuern und korrigierren ausgeschlossen ist.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, Anwendung.§ 160 GWB lautet auszugsweise:"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.[ ... ](3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinenAngebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.