Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Sitz in 56410 Montabaur beabsichtigt, die im Folgenden näher beschriebenen Leistungen im Rahmen einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben: Zur Sicherstellung ergonomischer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen sowie zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben sollen die im Haus vorhandenen Bürodrehstühle weiterhin sukzessive gegen ergonomische Bürodrehstühle ausgetauscht werden. Im Zuge dieser Maßnahmen sollen nun weitere 60 ergonomische Bürodrehstühle beschafft werden (Ausstattung Gebäudeteil C + auffüllen Lagerbestand). Teil des Auftrages ist die Lieferung in zwei Chargen, sowie das Verbringen der Stühle an den Verwendungsort.
Die Ausschreibung der ergonomischen Bürostühle erfolgt nicht produktneutral. Die Entscheidung für das Modell "Tango" des Herstellers "Löffler" basiert nicht auf Herstellerpräferenzen, sondern auf praktischen Erfahrungen der letzten Jahre. In der Vergangenheit wurde das betreffende Modell bereits von einigen Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum verwendet und durchweg positiv bewertet - insbesondere hinsichtlich Sitzkomfort, Einstellmöglichkeiten und Stabilität. Beschwerden und Rückläufer waren deutlich geringer als bei früher eingesetzten, günstigeren Stuhlmodellen.
Durch die Ausschreibung eines einheitlichen Modells wird eine Standardisierung der Büroausstattung angestrebt, was eine einheitliche und einfachere Wartung/Reparatur durch unsere Hausmeister, ein einheitliches Erscheinungsbild in den Büros sowie eine optimierte Ersatzteilbevorratung ermöglicht.
Das vorgesehene Modell wurde bereits im Vorfeld durch unsere Amtsärztin begutachtet und unter ergonomischen Gesichtspunkten ausführlich getestet. Dabei wurde das Modell hinsichtlich seiner Einstellmöglichkeiten, Unterstützung der Wirbelsäule, Bewegungsdynamik und Langzeitkomfort bewertet. Die Amtsärztin hat das Modell ausdrücklich empfohlen und für den dauerhaften Einsatz im Büroarbeitsumfeld freigegeben.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Gleichbehandlung aller Beschäftigten. Um sicherzustellen, dass jeder Mitarbeitende unter vergleichbaren ergonomischen Bedingungen arbeitet und niemand bevorzugt oder benachteiligt wird, soll allen der gleiche Bürostuhl zur Verfügung gestellt werden. Unterschiedliche Modelle oder Hersteller würden zu unterschiedlichen Komfort- und Ausstattungsniveaus führen, was potenziell zu subjektiven bzw. objektiven Ungleichbehandlungen am Arbeitsplatz führen könnte. Die Vereinheitlichung dient daher der Fairness und Transparenz innerhalb des Hauses.
Die Entscheidung gegen eine produktneutrale Ausschreibung basiert nicht auf der Bevorzugung eines bestimmten Herstellers, sondern auf objektiven Kriterien und praktischen Erprobungen der letzten Jahre. Die Vorteile einer Standardisierung der Büroausstattung, die arbeitsmedizinische Empfehlung zur ergonomischen Qualität sowie die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden rechtfertigt somit eine nicht produktneutrale Ausschreibung (vgl. § 23 Abs. 5 UVgO).