Anpassung der Zahlungsbedingungen
Teilzahlungen in Höhe der Fahrgestellkosten (einschl. der damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten) werden nach Überführung des Fahrgestells zum Aufbauhersteller zugelassen. Dabei gilt die Teilzahlung nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Für die Höhe des gezahlten Teilrechnungsbetrages wird eine Bankbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Geldinstituts verlangt. Im Übrigen wird auf die Regelungen der §§ 17 und 18 VOL/B verwiesen. Ebenso ist die Zulassungsbescheinigung Teil 2 nach Überführung des Fahrgestells zum Aufbauhersteller an den Auftraggeber zu übersenden.