Zusätzliche Angaben zur den Zuschlagskriterien:
-Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Integrationsprojekten i.S.d. § 132 SGB IX (=bevorzugte Einrichtungen)
Ist ein Angebot, das von einer der vorgenannten Bevorzugten Einrichtungen abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich oder annehmbar wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines nicht bevorzugten Bieters, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Bevorzugten Einrichtung erteilt. Bevorzugten Einrichtungen wird immer dann der Zuschlag erteilt, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 % übersteigt. Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, wird nur der Anteil berücksichtigt, den die Bevorzugten Einrichtungen an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Der Anteil der Bevorzugten Einrichtungen an der angebotenen Leistung ist bei der Angebotsabgabe anzugeben. Der Nachweis der Bevorzugteneigenschaft ist mit dem Angebot zu führen.
-Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben
Bei der Wertung der Angebote wird im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag erteilt, das Ausbildungsplätze bereitstellt oder sich an der beruflichen Erstausbildung beteiligt. Der Nachweis der Erfüllung dieser Kriterien ist durch Eigenerklärung mit dem Angebot zu führen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde.
-Berücksichtigung von Unternehmen mit Frauenfördermaßnahmen
Bei der Wertung der Angebote wird im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag erteilt, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Verhältnis zu den mitbietenden Unternehmen einen höheren Frauenanteil an den Beschäftigten ausweist oder Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben durchführt. Der Nachweis der Erfüllung dieser Kriterien ist durch Eigenerklärung mit dem Angebot zu führen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde.