Die Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm besitzt die Software "CommunalFM" als zentrales CAFM-System für das neu aufzubauende Liegenschafts-, Gebäude- und Facility-Management.
Damit ein effektives Facility-Management mit dem Einsatz dieser Software aufgebaut und betrieben werden kann, ist eine digitale Gebäudebestandserfassung die zwingende Voraussetzung.
Es ist beabsichtigt, den Auftrag für die Bestandsaufnahmen an einen externen Dienstleister zu vergeben, der damit auch 3D-Gebäudemodelle zur Verfügung stellen kann, die in die CAFM-Software und auch in die Schnittstelle der CAD-Software implementiert werden können. Neben der reinen Gebäudegeometrie sollen auch Kenndaten erfasst werden, welche Informationen über die Beschaffenheit der Räume (Türen, Fenster, Flächenbeläge, Haustechnik etc.) geben.
Zum Einsatz kommen dabei 3D-Laserscanner, mit der die Datenerfassung in kurzer Zeit und mit einer maximalen Datentiefe möglich ist. Aus dieser Datenerfassung können Grundrisspläne, Schnitte und Ansichten der Gebäude und 3D-Gebäudemodelle in einem weiteren Arbeitsschritt erzeugt werden. Dem Anwender wird ein virtueller Rundgang ermöglicht, der weitere Zusatzinformationen zum Objekt liefert, wie beispielsweise Informationen zu technischen Anlagen oder die Beschaffenheit und Masse einer Fläche.
Im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Weißenthurm mit ihren angehörigen Städten und Ortsgemeinden.
Die Rangfolge ergibt sich aus den aufsteigenden Angebotspreisen.
Der Auftragnehmer hält die ausschließlichen Nutzungs- und Urheberrechte an der eingesetzten Software und ist alleine berechtigt, die Daten in das System einzupflegen und die Schnittstellen zu nutzen. Eine Nutzung durch Dritte würde gegen Lizenzbestimmungen verstoßen.
§ 135 GWBUnwirksamkeit(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist bei folgender Stelle zu erheben:Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und WeinbauStiftsstraße 955116 MainzDeutschlandE-Mail: vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.deTel.: +49 6131 / 165240Fax: +49 6131 / 162113