- Das Angebot ist ausschließlich elektronisch, in verschlüsselter Form über die genutzte Vergabeplattform einzureichen (§ 9 bis § 11 VgV / § 7 UVgO / § 11a EU VOB/A). Die Einreichung von Angeboten in schriftlicher Form (Postweg oder persönliche Abgabe) sowie per E-Mail oder Fax ist unzulässig. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht über die Vergabeplattform eingehen, werden zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV / § 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO / § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A).
- Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform einzureichen (gem. § 9 bis § 11 VgV / § 7 UVgO / § 11a EU VOB/A). Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten, sollten die Fragen spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegen. Bei verspätetem Eingang kann eine Beantwortung vor Fristende nicht mehr garantiert werden (vgl. § 20 Abs. 3 VgV / § 13 Abs. 4 UVgO / § 12a EU Abs. 3 VOB/A). Die Antworten werden anonymisiert und für alle Bieter einsehbar auf der Plattform bereitgestellt. Bieter sind im Sinne des Transparenzgebots verpflichtet, die Plattform bis zum Fristende regelmäßig selbstständig auf Aktualisierungen zu prüfen.
- Bieter, die die Vergabeunterlagen gemäß § 41 Abs. 1 VgV / § 29 Abs. 1 UVgO / § 11 Abs. 3 EU VOB/A ohne Registrierung anonym von der Vergabeplattform herunterladen, sind im Sinne der verfahrensrechtlichen Holschuld verpflichtet, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist fortlaufend selbstständig auf der Plattform über Bieterinformationen, Antworten auf Bieteranfragen oder Aktualisierungen der Vergabeunterlagen zu informieren. Eine Benachrichtigung oder Weiterleitung dieser Informationen durch die Vergabestelle erfolgt in diesem Fall nicht.
- Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Angebote sind Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sowie dem Leistungsverzeichnis unzulässig (§ 53 Abs. 7 VgV / § 40 Abs. 4 UVgO / § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A). Bestehen aus Sicht des Bieters Unklarheiten, Widersprüche oder Regelungslücken in den Vergabeunterlagen, ist dieser verpflichtet, diese unverzüglich und zwingend vor Abgabe des Angebots mittels einer elektronischen Bieteranfrage über die Vergabeplattform mit der Vergabestelle aufzuklären. Wird eine rechtzeitige Anfrage zur Klarstellung unterlassen, geht dies zu Lasten des Bieters; ein nachträglicher Einwand ist im Oberschwellenbereich gemäß § 160 Abs. 3 GWB präkludiert und kann im Unterschwellenbereich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Dem Angebot dürfen keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder abweichende vertragliche Konditionen zugrunde gelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben - einschließlich eigenmächtiger Änderungen zur vermeintlichen Bereinigung von Unklarheiten - führt zwingend zum Ausschluss des Angebots vom weiteren Verfahren (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV / § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO / § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).