Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten
Abbruch und Schadstoffsanierung, einschl erfoderlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Ausbau, Verpacken, Transport und fachgerechte Entsorgung der schadstoffbelasteten Materialien-Rückbau Asbestzement- Fensterbänke 150St-Asbesthaltige Baustoffe 25to-KMF-haltiges Dämmmaterial 12to-PAK-haltige Baustoffe ( > 3 0 mg/ kg PAK ) 0,05to-PCB-haltige Kleinkondensatoren 360St-Leuchtstoffröhren 450St-HBCD-haltige Polystyrol- Dämmung ( H BCD > 5 00 mg/ kg TS ) 0,5to-Holz A 2 / A 3 5,0to-Holz A 4 20to-Holz PCB- haltig 15to-Baumischabfälle 15to-Bauschutt bis RC- 2 210to-Bauschutt RC- 3 20to-Bauschutt schwermetallhaltig 12to-Bauschutt > R C 3 , Deponieklasse DK I 5to-Bauschutt > R C 3 , Deponieklasse DK II 5to-Bauschutt > R C 3 , Deponieklasse DK III 5to-Sperrmüll 10to
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla-gen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevor-schriften innerhalb einer Frist von zehn Kalender-tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wol-len, bei der zuständigen Vergabekammer zu stel-len (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftragge-ber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekannt-machung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksam-keit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union vergeben hat, ohne dass dies auf-grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksam-keit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprü-fungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-schen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Nein
Kaiserslautern
67657 Kaiserslautern, Lauterstr. 2, Rathaus Nord, Bau A, EG, Zimmer A007
KEINE
Einzureichende Unterlagen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Drei Referenzen zu den gegenständlichen Arbeiten
Keine