Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 Abs. 2 KrWG oder nachgewiesene ersatzweise Nachweise (mit Ausnahme von Leistungen der endgültigen Verwertung, soweit diese in einer Papierfabrik erbracht werden) muss beim AN mindestens für die Dauer der Leistungszeit bestehen.
Soweit die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG erfordert, muss der AN bzw. dessen mit den Leistungen betraute Niederlassung während der Leistungszeit auch über eine solche Erlaubnis verfügen.