Eigenerklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft über mindestens drei und höchstens fünf geeignete Referenzen des Bieters, eines Mitglieds oder der Mitglieder der Bietergemeinschaft über in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten Reinigungsleistungen, jeweils mit den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Angaben.
Damit eine Referenz innerhalb des vorgegebenen Dreijahreszeitraums als erbracht gilt, darf die Referenz nicht vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren vor der Frist zur Abgabe der Angebote beendet worden sein.
Eine Referenz ist geeignet, wenn jeweils alle nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Gegenstand der Referenz sind/waren Unterhaltsreinigungsleistungen (UR).
- Der Erbringungszeitraum (Zeitraum der Leistungserbringung) der Referenz beträgt mindestens 12 Monate; d. h. die referenzgegenständlichen Leistungen müssen mindestens 12 Monate in Folge erbracht worden sein.
- Die Unterhaltsreinigungsleistungen (UR) wurden in einem Gebäude oder mehreren Gebäuden erbracht, das bzw. die überwiegend zu Veranstaltungshallen, Messen, Tagungseinrichtungen, Theater oder Museen dient bzw. dienen.
- Die referenzgegenständliche Jahresreinigungsfläche UR beträgt mindestens 500.000 m².
- Die Referenz wurde aus Sicht des Referenzauftraggebers vertragskonform erbracht.
Referenzauftraggeber kann ausschließlich der Vertragspartner des Bieters oder des Mitglieds der Bietergemeinschaft sein, dass die Referenz erbracht hat.
Der Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber und dessen Kontaktdaten müssen vom Bieter angegeben werden. Die Kontaktdaten werden vertraulich behandelt. Die vom Bieter in der Referenz angegebenen personenbezogenen Daten des Referenzauftraggebers werden nur zur Überprüfung der Referenzen verarbeitet. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Einholung und Nennung der personenbezogenen Daten des Referenzauftraggebers zu schaffen, liegt allein in der Verantwortung des Bieters.
Es werden nur die vom Bieter/der Bietergemeinschaft an vorgegebener Stelle jeweils genannten Referenzen berücksichtigt. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Referenzen benannt werden (z. B. in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten o. ä.), werden diese nicht berücksichtigt.
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welche Referenz welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die die Mindestanforderungen erfüllenden Referenzen der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Bietergemeinschaft dürfen insgesamt nur maximal fünf (5) Referenzen benannt werden.