Der Bieter hat mit dem Angebot eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der für ihn zuständigen tariflichen Sozialkasse vorzulegen (z. B. SOKA-BAU, ULAK, ZVK oder eine vergleichbare Einrichtung).
Damit erklärt er, dass die entsprechenden Beiträge (Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung) gezahlt wurden.
Die Bescheinigung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie darf nicht älter als 6 Monate sein.
- Sie muss bestätigen, dass keine Beitragsrückstände bestehen bzw. dass alle tariflichen Sozialkassenbeiträge ordnungsgemäß abgeführt wurden.
- Sie muss von der für den Betrieb zuständigen Sozialkasse ausgestellt sein.
- Unternehmen, die nicht unter eine tariflichen Sozialkassenpflicht fallen, haben einen gleichwertigen Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass für sie keine Beitragspflicht besteht (z. B. schriftliche Bestätigung der Sozialkasse oder eine nachvollziehbare Eigenerklärung mit Begründung).
Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum oder weist sie erhebliche Beitragsrückstände aus, gilt das Eignungskriterium als nicht erfüllt.
Der Bieter hat eine Bescheinigung in Steuersachen vorzulegen.
Die Bescheinigung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie darf nicht älter als 12 Monate sein.
- Sie muss bestätigen, dass keine steuerlichen Rückstände bestehen bzw. dass steuerliche Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.
- Sie muss vom für das Unternehmen zuständigen Finanzamt ausgestellt sein.
- Es werden gleichwertige Nachweise anderer zuständiger Behörden akzeptiert, sofern dies dieselben Informationen enthalten.
Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt oder weist sie erhebliche steuerliche Rückstände aus, gilt das Eignungskriterium als nicht erfüllt.
Ist der Bieter zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet, hat er mit seinem Angebot eine entsprechende aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Die Bescheinigung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie darf nicht älter als 12 Monate sein.
- Sie muss bestätigen, dass keine Beitragsrückstände bestehen und dass das Unternehmen seinen Pflichten zur gesetzlichen Unfallversicherung ordnungsgemäß nachkommt.
- Sie muss von der zuständigen Berufsgenossenschaft ausgestellt sein (z. B. BG Bau, BG Verkehr, BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, usw.).
- Unternehmen, die nicht der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegen, haben einen gleichwertigen Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass keine Mitgliedschaftspflicht besteht (z. B. schriftliche Bestätigung der BG oder nachvollziehbare Eigenerklärung mit Begründung).
Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist sie älter als 12 Monate ab Ausstellungsdatum oder weist sie erhebliche Beitragsrückstände aus, gilt das Eignungskriterium als nicht erfüllt.
Werden die Leistungen von einer Bieter- / Arbeitsgemeinschaft angeboten, sind die Auskünfte für jedes Mitglied der Bieter- / Arbeitsgemeinschaft zu erklären.
Will sich der Bewerber / Bieter bei der Leistungserbringung Dritter bedienen, sind die Auskünfte auf Verlangen auch von Dritten abzugeben.